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Zum Jahreswechsel 2023 relevant: Muster 55 für schwerwiegend chronisch Kranke und Behinderte

Die Bescheinigung wird von der Krankenkasse benötigt, wenn Versicherte eine Herabsetzung der Belastungsgrenze bei Zuzahlungen von 2 % auf 1 % ihres jährlichen Bruttoeinkommens beantragen wollen. Ausgestellt wird es von den Arztpraxen.

Voraussetzung: Es liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 60 % oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 % vor. Es liegt eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 vor.

Wer gilt als chronisch krank? Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer wenigstens 1 Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung ist und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: pflegebedürftig mit Pflegestufe 3 oder höher.

Zusammen mit dem Muster 55 muss ein amtlicher Bescheid über den GdB (Grad der Behinderung) oder den Pflegegrad in Kopie eingereicht werden.

Die reduzierte Belastungsgrenze bei Zuzahlungen für chronisch Kranke gilt nur dann, wenn sich die versicherte Person an regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen beteiligt hat. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten jährlich auf die entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen hinzuweisen. Ausgenommen von der Pflicht zur Beratung bzw. zu Vorsorgeuntersuchungen sind Versicherte: mit schweren psychischen Erkrankungen (z.B. lang andauernde Psychose mit Beeinträchtigung des Sozialverhaltens), mit geistig wesentlicher Behinderung (z.B. IQ unter 70 mit erheblichen Anpassungsschwierigkeiten) und die bereits an der zu untersuchenden Erkrankung leiden.

 

Oktober 2022

 

Sie sind Angehöriger eines behinderten Menschen und sorgen sich um einen evtl. Krankenhausaufenthalt? Ab dem 01.11.2022 besteht die gesetzliche Möglichkeit, für die Begleitung eines Menschen mit Behinderung im Falle eines Krankenhausaufenthaltes, Krankengeld zu beantragen. Hier finden Sie weitere Informationen:

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